Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung: Was sie bedeutet und wie Sie sie erreichen

Kurz gesagtDie Restschuldbefreiung ist der Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem die nach dem Verfahren verbleibenden Schulden nicht mehr durchsetzbar sind (§§ 286, 301 InsO). Sie wird erteilt, wenn Sie den Antrag gestellt, die Abtretungsfrist von drei Jahren durchlaufen und Ihre Obliegenheiten erfüllt haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Antrag ist nötig, am besten zusammen mit dem Insolvenzantrag (§ 287 Abs. 1 InsO).
  • Drei Jahre Abtretungsfrist ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO).
  • Obliegenheiten: Arbeit oder Bemühung darum, Mitteilungen, keine Bevorzugung, Herausgabe von Erbschaften zur Hälfte (§ 295 InsO).
  • Wirkung gegen alle Insolvenzgläubiger, auch nicht angemeldete (§ 301 InsO), mit Ausnahmen nach § 302 InsO.
Inhalt
  1. Die Themen im Überblick
  2. Wie die Restschuldbefreiung wirkt
  3. Der Weg dorthin
  4. Vorzeitige Erteilung
  5. Häufige Fragen

Die Themen im Überblick

Wie die Restschuldbefreiung wirkt

Die Forderungen erlöschen nicht, sie werden zu unvollkommenen Verbindlichkeiten: Gläubiger können sie nicht mehr einklagen oder vollstrecken. Zahlen Sie freiwillig, können Sie das Geld nicht zurückfordern. Bürgen und Mitschuldner haften weiter (§ 301 Abs. 2 InsO).

Der Weg dorthin

Antrag auf Restschuldbefreiung mit Abtretungserklärung, Eröffnung, drei Jahre Abtretungsfrist mit Obliegenheiten, Anhörung der Gläubiger, Beschluss. Versagungsanträge der Gläubiger sind nur bei Obliegenheitsverletzungen erfolgreich, die sie glaubhaft machen müssen (§ 296 InsO).

Vorzeitige Erteilung

Werden alle Insolvenzgläubiger befriedigt oder meldet niemand Forderungen an, kann die Befreiung vorzeitig erteilt werden (§ 300 Abs. 2 InsO). In der Praxis ist das selten.

Häufige Fragen

Muss ich einen bestimmten Betrag gezahlt haben?

Nein. Seit der Reform 2020 gibt es keine Mindestquote mehr.

Was passiert mit Bürgen?

Sie haften weiter. Die Restschuldbefreiung wirkt nur für Sie (§ 301 Abs. 2 InsO).

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Redaktion Restschuldenfrei24Recherche und Text. Quellen: Gesetzestexte, amtliche Bekanntmachungen, Justizportale.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.

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