Vollstreckungsbescheid erhalten: Einspruch und Folgen
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Wochen ab Zustellung, Frist ist nicht verlängerbar (§ 700 Abs. 1, § 339 ZPO).
- Einspruch beim Mahngericht, Formular nicht nötig, Begründung nicht nötig.
- Vollstreckung läuft trotz Einspruch weiter, sofern das Gericht sie nicht einstellt (§ 719, § 707 ZPO).
- Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gilt 30 Jahre (§ 197 BGB).
Was anders ist als beim Mahnbescheid
Der Mahnbescheid war eine Aufforderung, der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel. Der Gläubiger kann damit sofort pfänden lassen, auch wenn Sie Einspruch einlegen. Deshalb muss der Einspruch mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verbunden werden, wenn eine Pfändung droht.
Einspruch einlegen
- Schriftlich an das Mahngericht, Aktenzeichen nennen, „Ich lege Einspruch ein“.
- Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung beifügen, mit Begründung, warum die Forderung nicht besteht.
- Versand nachweisbar, Frist auf keinen Fall ausreizen.
Nach dem Einspruch gibt das Mahngericht an das Streitgericht ab; der Gläubiger muss die Forderung begründen, Sie erwidern. Hier ist anwaltliche Hilfe sinnvoll; Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sind möglich.
Frist verpasst
Dann ist der Bescheid rechtskräftig. Die Forderung ist tituliert, 30 Jahre vollstreckbar, auch wenn sie ursprünglich unberechtigt war. Ausnahmen sind selten: Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumung (§ 233 ZPO) oder Vollstreckungsabwehrklage bei nachträglichen Einwendungen wie Zahlung (§ 767 ZPO). Jetzt zählt die Verhandlung mit dem Gläubiger oder die Insolvenz.
Häufige Fragen
Kann ich noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen?
Nein, nach Erlass des Vollstreckungsbescheids nur noch Einspruch gegen diesen.
Was kostet das Einspruchsverfahren?
Es wird zum normalen Zivilprozess mit Gerichts- und Anwaltskosten, die der Verlierer trägt. Prozesskostenhilfe ist bei geringem Einkommen möglich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.
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