Privatinsolvenz: Ablauf, Dauer, Kosten und Voraussetzungen
Das Wichtigste in Kürze
- Für Privatpersonen und ehemals Selbstständige mit überschaubaren Verhältnissen (§ 304 InsO).
- Drei Jahre Abtretungsfrist ab Eröffnung für Anträge seit dem 1. Oktober 2020 (§ 287 Abs. 2 InsO).
- Vorher Pflicht: außergerichtlicher Einigungsversuch mit Bescheinigung (§ 305 InsO).
- Gerichtskosten können gestundet werden (§ 4a InsO); Beratung ist über Beratungsstellen oder Beratungshilfe fast kostenlos.
- Nicht erlassen werden unter anderem Geldstrafen und Schulden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (§ 302 InsO).
Inhalt
Die Themen im Überblick
Was die Privatinsolvenz ist
Die Insolvenzordnung sieht für Verbraucher ein vereinfachtes Verfahren vor (§§ 304 bis 311 InsO). Ziel ist nicht, Gläubiger zu bestrafen oder Schuldner zu beschämen, sondern eine geordnete Abwicklung: Was pfändbar ist, wird für eine festgelegte Zeit an einen Treuhänder abgeführt, danach werden die restlichen Schulden erlassen (Restschuldbefreiung, § 286 InsO).
Der Begriff Privatinsolvenz steht nicht im Gesetz, hat sich aber eingebürgert. Gemeint ist immer das Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung.
Für wen sie gedacht ist
Das Verfahren steht natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Wer früher selbstständig war, kann es nutzen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind: weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (§ 304 Abs. 1 und 2 InsO). Alle anderen gehen in das Regelinsolvenzverfahren, das ebenfalls zur Restschuldbefreiung führen kann.
Eine Mindestschuldenhöhe gibt es nicht. Entscheidend ist, dass Sie zahlungsunfähig sind oder es bald sein werden, also fällige Zahlungen dauerhaft nicht leisten können (§ 17 InsO).
Der Weg in sechs Stationen
- Überblick schaffen. Gläubiger, Forderungen, Einkommen und Ausgaben erfassen. Ohne Liste geht nichts.
- Außergerichtlicher Einigungsversuch. Ein Plan geht an alle Gläubiger. Pflicht vor dem Antrag; nur anerkannte Stellen und Anwälte dürfen das Scheitern bescheinigen.
- Antrag beim Insolvenzgericht. Amtliche Formulare, Bescheinigung, Vermögensverzeichnis, Antrag auf Restschuldbefreiung.
- Eröffnung. Das Gericht prüft und eröffnet; ein Treuhänder wird bestellt. Einzelne Gläubiger dürfen nicht mehr vollstrecken (§ 89 InsO).
- Abtretungsfrist. Drei Jahre ab Eröffnung. Der pfändbare Teil des Einkommens geht an den Treuhänder, Obliegenheiten gelten.
- Restschuldbefreiung. Das Gericht entscheidet nach Ablauf der Frist (§ 300 InsO).
Was Sie behalten
Während des Verfahrens behalten Sie den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens, also mindestens den Grundfreibetrag nach § 850c ZPO, bei Unterhaltspflichten mehr. Hausrat, Kleidung und Arbeitsmittel sind unpfändbar (§ 811 ZPO). Ihr Konto schützen Sie mit einem P-Konto. Mietvertrag und Arbeitsvertrag laufen weiter.
Was nicht erlassen wird
Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, rückständiger Unterhalt, den Sie vorsätzlich nicht gezahlt haben, Steuerschulden aus rechtskräftig verurteilten Steuerstraftaten, Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgelder (§ 302 InsO). Alles andere, auch Bankkredite, Inkassoforderungen, Mietschulden und Forderungen des Finanzamts aus normalen Steuern, fällt unter die Befreiung.
Häufige Fragen
Muss ich einen Anwalt haben?
Nein. Der außergerichtliche Einigungsversuch und die Bescheinigung müssen von einer anerkannten Stelle oder einer geeigneten Person, zum Beispiel einem Rechtsanwalt, kommen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Für den Antrag selbst gibt es amtliche Formulare, die Sie mit Hilfe ausfüllen können.
Erfährt mein Arbeitgeber davon?
Ja, in der Regel. Der Treuhänder zeigt dem Arbeitgeber die Abtretung an, damit der pfändbare Teil abgeführt wird. Kündigen darf der Arbeitgeber deswegen nicht.
Kann ich die Privatinsolvenz mehrmals machen?
Ja, aber mit Sperrfristen. Nach einer erteilten Restschuldbefreiung sind elf Jahre Abstand nötig, und die zweite Abtretungsfrist dauert fünf Jahre (§ 287a Abs. 2, § 287 Abs. 2 InsO).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.
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