Voraussetzungen und Pflichten in der Wohlverhaltensphase
Das Wichtigste in Kürze
- Angemessene Erwerbstätigkeit oder ernsthafte Bemühung, auch unterhalb der Qualifikation.
- Erbschaften und Schenkungen von Todes wegen zur Hälfte, sonstige Schenkungen und Lotteriegewinne ganz an den Treuhänder.
- Mitteilung von Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel, Auskunft an Gericht und Treuhänder.
- Keine Sonderzahlungen an einzelne Gläubiger, keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten (§ 295 Abs. 1 Nr. 4, § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
Erwerbsobliegenheit
Arbeitslose müssen sich um Arbeit bemühen und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Dokumentieren Sie Bewerbungen. Wer krank oder in Rente ist, erfüllt die Obliegenheit durch Nachweis. Teilzeit kann ausreichen, wenn Kinderbetreuung oder Pflege es erfordern; das Gericht prüft die Zumutbarkeit.
Vermögenszuwächse
Erbschaften und Schenkungen von Todes wegen sind zur Hälfte abzuführen, Schenkungen und Gewinne aus Lotterie und Spielen vollständig, ausgenommen gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Unterhaltszahlungen und Sozialleistungen sind davon nicht betroffen.
Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Jeder Wechsel von Wohnsitz oder Arbeitgeber ist unverzüglich mitzuteilen. Gericht und Treuhänder können jederzeit Auskunft verlangen. Zahlungen von Arbeitgebern dürfen nur an den Treuhänder gehen, soweit sie pfändbar sind.
Häufige Fragen
Darf ich während der Frist einen Kredit aufnehmen?
Rechtlich nicht verboten, aber unangemessene neue Verbindlichkeiten können die Befreiung gefährden (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Praktisch bekommen Sie ohnehin keinen.
Darf ich ins Ausland ziehen?
Ja, mit Mitteilung. Die Obliegenheiten gelten weiter.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.
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