Vermögensauskunft: Ablauf, Pflichten, Folgen
Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht auf Antrag des Gläubigers, wenn die Forderung tituliert ist und Sie nicht zahlen.
- Angaben: Konten, Einkommen, Fahrzeuge, Wertgegenstände, Forderungen gegen Dritte, Schenkungen der letzten Jahre.
- Eintragung ins Schuldnerverzeichnis für drei Jahre, vorzeitige Löschung bei Zahlung (§ 882e ZPO).
- Neue Auskunft frühestens nach zwei Jahren, außer bei wesentlicher Änderung (§ 802d ZPO).
Ablauf
- Ladung durch den Gerichtsvollzieher mit Termin, meist mit Formular.
- Formular vollständig ausfüllen, Unterlagen mitbringen (Kontoauszüge, Lohnabrechnung, Fahrzeugschein).
- Termin: Durchsicht, Nachfragen, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit.
- Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis (Vollstreckungsportal der Länder).
Was Sie angeben müssen
Alles, was zum Vermögen gehört, auch Unpfändbares, und entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen der letzten zwei Jahre sowie unentgeltliche Leistungen der letzten vier Jahre (§ 802c Abs. 2 ZPO). Verschweigen ist strafbar (§ 156 StGB) und kann in einer späteren Insolvenz zur Versagung führen.
Folgen des Eintrags
Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis ist für Auskunfteien und Vertragspartner mit berechtigtem Interesse einsehbar. Kredite, Verträge und Wohnungen werden schwieriger. Die Löschung erfolgt nach drei Jahren automatisch, bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers auf Antrag früher.
Häufige Fragen
Ich habe nichts. Muss ich trotzdem hin?
Ja. Gerade dann ist die Auskunft schnell erledigt und die Vollstreckung für den Gläubiger erkennbar aussichtslos.
Kann ich die Auskunft verweigern, weil die Forderung unberechtigt ist?
Nein. Gegen einen rechtskräftigen Titel helfen nur Vollstreckungsabwehrklage oder Einigung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.
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