Pfändungsfreigrenze 2026/2027: Die aktuelle Tabelle
Das Wichtigste in Kürze
- Grundfreibetrag: 1.587,40 Euro netto monatlich.
- Erhöhung: 597,42 Euro für die erste, je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.
- Vom Betrag über der Grenze bleiben 30 Prozent unpfändbar, bei Unterhaltspflichten mehr (§ 850c Abs. 3 ZPO).
- Oberhalb von 4.866,30 Euro ist alles voll pfändbar.
- Anpassung jedes Jahr zum 1. Juli.
Inhalt
So liest sich die Tabelle
Die Tabelle zu § 850c ZPO hat Zeilen für das Nettoeinkommen in Zehn-Euro-Schritten und Spalten für 0 bis 5 unterhaltsberechtigte Personen. Der Wert in der Zelle ist der pfändbare Betrag. Alles, was nicht in der Zelle steht, bleibt bei Ihnen. Der Pfändungsrechner liest die Tabelle für Sie.
Beträge nach der hinterlegten Tabelle 2026/2027 (Grundfreibetrag 1.587,40 Euro, Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person 597,42 Euro, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro, volle Pfändbarkeit ab 4.866,30 Euro Netto). Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.
Beispiele
| Netto | 0 Personen | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen |
|---|---|---|---|---|
| 1.500 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 2.000 € | 288,82 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 2.500 € | 638,82 € | 157,59 € | 0 € | 0 € |
| 3.000 € | 988,82 € | 407,59 € | 192,94 € | 44,86 € |
| 3.500 € | 1.338,82 € | 657,59 € | 392,94 € | 194,86 € |
Werte für die Zeile, in der das Netto liegt (zum Beispiel 2.000 bis 2.009,99 Euro).
Was als Einkommen zählt
Maßgeblich ist das Nettoeinkommen nach § 850e ZPO: Brutto abzüglich Steuern und Sozialabgaben und abzüglich der unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO (zum Beispiel die Hälfte der Überstundenvergütung). Mehrere Einkommen werden auf Antrag zusammengerechnet. Sachbezüge wie ein Dienstwagen werden angerechnet.
Wer als unterhaltsberechtigt zählt
Ehegatten, Lebenspartner, frühere Ehegatten und Kinder, denen Sie tatsächlich Unterhalt leisten, egal ob durch Geld oder Betreuung. Hat die Person eigenes ausreichendes Einkommen, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag des Gläubigers unberücksichtigt lassen (§ 850c Abs. 6 ZPO). Der Arbeitgeber berücksichtigt nur Personen, die Sie ihm nachweisen.
Erhöhung im Einzelfall
Reicht der unpfändbare Betrag nicht für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nach SGB XII, zum Beispiel wegen hoher Miete oder Krankheitskosten, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag auf Antrag erhöhen (§ 850f Abs. 1 ZPO). Umgekehrt kann es ihn bei Unterhaltsforderungen absenken (§ 850d ZPO).
Häufige Fragen
Gilt die Tabelle auch für Bürgergeld oder Rente?
Für Renten ja, sie werden wie Arbeitseinkommen behandelt (§ 54 Abs. 4 SGB I). Bürgergeld ist nicht pfändbar.
Gilt die Tabelle für das Konto?
Beim Konto gilt der P-Konto-Freibetrag, der dem Grundfreibetrag entspricht; Erhöhungen brauchen eine Bescheinigung (§§ 899, 902, 903 ZPO).
- § 850c ZPO (gesetze-im-internet.de)
- § 850e ZPO (gesetze-im-internet.de)
- § 850f ZPO (gesetze-im-internet.de)
- § 850d ZPO (gesetze-im-internet.de)
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I) – Bekanntmachung vom 26. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig 1.7.2026 bis 30.6.2027
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.
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