Pfändung

Pfändungsfreigrenze 2026/2027: Die aktuelle Tabelle

Kurz gesagtBis 1.587,40 Euro netto im Monat ist vom Arbeitseinkommen nichts pfändbar. Darüber wird ein Teil gepfändet, der mit dem Einkommen steigt; für jede unterhaltsberechtigte Person bleibt mehr frei. Ab 4.866,30 Euro ist alles darüber voll pfändbar. Die Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundfreibetrag: 1.587,40 Euro netto monatlich.
  • Erhöhung: 597,42 Euro für die erste, je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.
  • Vom Betrag über der Grenze bleiben 30 Prozent unpfändbar, bei Unterhaltspflichten mehr (§ 850c Abs. 3 ZPO).
  • Oberhalb von 4.866,30 Euro ist alles voll pfändbar.
  • Anpassung jedes Jahr zum 1. Juli.
Inhalt
  1. So liest sich die Tabelle
  2. Beispiele
  3. Was als Einkommen zählt
  4. Wer als unterhaltsberechtigt zählt
  5. Erhöhung im Einzelfall
  6. Häufige Fragen

So liest sich die Tabelle

Die Tabelle zu § 850c ZPO hat Zeilen für das Nettoeinkommen in Zehn-Euro-Schritten und Spalten für 0 bis 5 unterhaltsberechtigte Personen. Der Wert in der Zelle ist der pfändbare Betrag. Alles, was nicht in der Zelle steht, bleibt bei Ihnen. Der Pfändungsrechner liest die Tabelle für Sie.

Beträge nach der hinterlegten Tabelle 2026/2027 (Grundfreibetrag 1.587,40 Euro, Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person 597,42 Euro, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro, volle Pfändbarkeit ab 4.866,30 Euro Netto). Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.

Beispiele

Netto0 Personen1 Person2 Personen3 Personen
1.500 €0 €0 €0 €0 €
2.000 €288,82 €0 €0 €0 €
2.500 €638,82 €157,59 €0 €0 €
3.000 €988,82 €407,59 €192,94 €44,86 €
3.500 €1.338,82 €657,59 €392,94 €194,86 €

Werte für die Zeile, in der das Netto liegt (zum Beispiel 2.000 bis 2.009,99 Euro).

Was als Einkommen zählt

Maßgeblich ist das Nettoeinkommen nach § 850e ZPO: Brutto abzüglich Steuern und Sozialabgaben und abzüglich der unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO (zum Beispiel die Hälfte der Überstundenvergütung). Mehrere Einkommen werden auf Antrag zusammengerechnet. Sachbezüge wie ein Dienstwagen werden angerechnet.

Wer als unterhaltsberechtigt zählt

Ehegatten, Lebenspartner, frühere Ehegatten und Kinder, denen Sie tatsächlich Unterhalt leisten, egal ob durch Geld oder Betreuung. Hat die Person eigenes ausreichendes Einkommen, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag des Gläubigers unberücksichtigt lassen (§ 850c Abs. 6 ZPO). Der Arbeitgeber berücksichtigt nur Personen, die Sie ihm nachweisen.

Erhöhung im Einzelfall

Reicht der unpfändbare Betrag nicht für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nach SGB XII, zum Beispiel wegen hoher Miete oder Krankheitskosten, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag auf Antrag erhöhen (§ 850f Abs. 1 ZPO). Umgekehrt kann es ihn bei Unterhaltsforderungen absenken (§ 850d ZPO).

Häufige Fragen

Gilt die Tabelle auch für Bürgergeld oder Rente?

Für Renten ja, sie werden wie Arbeitseinkommen behandelt (§ 54 Abs. 4 SGB I). Bürgergeld ist nicht pfändbar.

Gilt die Tabelle für das Konto?

Beim Konto gilt der P-Konto-Freibetrag, der dem Grundfreibetrag entspricht; Erhöhungen brauchen eine Bescheinigung (§§ 899, 902, 903 ZPO).

Quellen
  1. § 850c ZPO (gesetze-im-internet.de)
  2. § 850e ZPO (gesetze-im-internet.de)
  3. § 850f ZPO (gesetze-im-internet.de)
  4. § 850d ZPO (gesetze-im-internet.de)
  5. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I) – Bekanntmachung vom 26. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig 1.7.2026 bis 30.6.2027
R
Redaktion Restschuldenfrei24Recherche und Text. Quellen: Gesetzestexte, amtliche Bekanntmachungen, Justizportale.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.

Sie möchten bei Ihrer Situation Unterstützung?

Wenn Sie Ihre Situation nicht allein sortieren möchten, können Sie eine unverbindliche Anfrage stellen. Kostenlose Wege (Beratungsstellen, Beratungshilfe, Jobcenter) nennen wir vorher.

Hilfe anfragen