Privatinsolvenz: Der Ablauf Schritt für Schritt
Das Wichtigste in Kürze
- Der außergerichtliche Einigungsversuch ist Pflicht und muss bescheinigt werden (§ 305 InsO).
- Mit der Eröffnung stoppen Einzelvollstreckungen (§ 89 InsO).
- Die Abtretungsfrist von drei Jahren läuft ab Eröffnung, nicht ab Antrag (§ 287 Abs. 2 InsO).
- Während der Frist gelten Obliegenheiten, zum Beispiel Erwerbsbemühung und Mitteilungspflichten (§ 295 InsO).
Inhalt
Schritt 1: Überblick und Gläubigerliste
Bevor jemand Ihnen helfen kann, braucht er die Liste: Wer fordert was, seit wann, mit welchem Stand. Dafür müssen alle Briefe geöffnet werden. Eine Vorlage finden Sie in der Checkliste Gläubigerliste. Dazu kommt eine Übersicht über Einkommen, Ausgaben, Vermögen und Unterhaltspflichten.
Schritt 2: Außergerichtlicher Einigungsversuch
Eine anerkannte Beratungsstelle oder ein Rechtsanwalt stellt einen Schuldenbereinigungsplan auf und schickt ihn an alle Gläubiger. Stimmen alle zu, ist das Verfahren beendet, ohne Gericht. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab oder antwortet nicht, gilt der Versuch als gescheitert. Die Stelle bescheinigt das; die Bescheinigung darf beim Antrag nicht älter als sechs Monate sein (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Hinweis: Sobald ein Gläubiger nach Beginn des Versuchs die Zwangsvollstreckung betreibt, gilt der Versuch ebenfalls als gescheitert (§ 305a InsO).
Schritt 3: Antrag beim Insolvenzgericht
Zuständig ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht an Ihrem Wohnort (§ 3 InsO; nicht jedes Amtsgericht ist Insolvenzgericht, die Zuständigkeit ist in den Ländern gebündelt). Der Antrag wird auf den amtlichen Formularen gestellt und enthält: Bescheinigung über den gescheiterten Versuch, Antrag auf Restschuldbefreiung mit Abtretungserklärung, Vermögensverzeichnis, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 InsO).
Schritt 4: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und Eröffnung
Das Gericht kann den Plan noch einmal den Gläubigern vorlegen; Zustimmungen Einzelner kann es ersetzen (§§ 306 bis 309 InsO). Scheitert auch das, eröffnet das Gericht das Verfahren, wenn die Kosten gedeckt oder gestundet sind. Mit der Eröffnung wird ein Treuhänder bestellt, Gläubiger melden ihre Forderungen zur Tabelle an, und Einzelvollstreckungen sind verboten (§ 89 InsO). Laufende Kontopfändungen und Lohnpfändungen enden.
Schritt 5: Abtretungsfrist
Drei Jahre ab Eröffnung für Anträge, die seit dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden (§ 287 Abs. 2 InsO). Der pfändbare Teil Ihres Einkommens geht an den Treuhänder. Sie müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich darum bemühen, Erbschaften zur Hälfte und Schenkungen sowie Gewinne ganz abgeben, Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel mitteilen und keinen Gläubiger bevorzugen (§ 295 InsO).
Schritt 6: Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht durch Beschluss (§ 300 InsO). Gläubiger können bis dahin Versagung beantragen, wenn Obliegenheiten verletzt wurden (§§ 290, 296 InsO). Mit dem Beschluss sind die verbleibenden Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht mehr durchsetzbar (§ 301 InsO), mit den Ausnahmen des § 302 InsO.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es bis zur Eröffnung?
Das hängt von Beratungsstelle und Gericht ab. Der Einigungsversuch braucht typischerweise einige Wochen bis wenige Monate, die Bearbeitung beim Gericht ebenfalls.
Was passiert mit laufenden Pfändungen?
Mit der Eröffnung sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger unzulässig (§ 89 InsO). Lohn- und Kontopfändungen enden; der pfändbare Teil geht stattdessen an den Treuhänder.
Kann der Plan vom Gericht gegen einzelne Gläubiger durchgesetzt werden?
Ja. Stimmt mehr als die Hälfte der Gläubiger mit mehr als der Hälfte der Forderungssumme zu, kann das Gericht die Zustimmung der übrigen ersetzen (§ 309 InsO).
- § 305 InsO (gesetze-im-internet.de)
- § 305a InsO (gesetze-im-internet.de)
- § 306 InsO (gesetze-im-internet.de)
- § 309 InsO (gesetze-im-internet.de)
- § 89 InsO (gesetze-im-internet.de)
- § 287 InsO (gesetze-im-internet.de)
- § 295 InsO (gesetze-im-internet.de)
- § 300 InsO (gesetze-im-internet.de)
- § 301 InsO (gesetze-im-internet.de)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.
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