P-Konto

P-Konto: Alles Wichtige zum Pfändungsschutzkonto

Kurz gesagtDas Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein normales Girokonto mit automatischem Schutz: Pro Kalendermonat bleibt ein Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro vor jeder Pfändung sicher, mit Bescheinigung mehr. Jede Bank muss Ihr bestehendes Konto auf Verlangen binnen vier Geschäftstagen umwandeln (§ 850k ZPO). Kosten darf sie dafür nicht extra verlangen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundfreibetrag 1.587,40 Euro je Kalendermonat, ohne Antrag beim Gericht (§ 899 ZPO).
  • Erhöhung für Unterhalt, Kindergeld, bestimmte Sozialleistungen mit Bescheinigung (§§ 902, 903 ZPO).
  • Übertrag nicht verbrauchten Guthabens in die drei Folgemonate (§ 899 Abs. 2 ZPO).
  • Nur ein P-Konto je Person; Verstoß kann strafbar sein (§ 850k Abs. 3 ZPO).
  • Keine Aufrechnung der Bank mit eigenen Forderungen gegen den Freibetrag (§ 901 ZPO).
Inhalt
  1. Die Themen im Überblick
  2. Wie das P-Konto funktioniert
  3. Für wen es sinnvoll ist
  4. Was es nicht kann
  5. Häufige Fragen

Die Themen im Überblick

Wie das P-Konto funktioniert

Geht eine Pfändung ein, prüft die Bank nicht, woher das Guthaben stammt, sondern nur, wie viel im Monat bereits verfügt wurde. Bis zum Freibetrag können Sie abheben, überweisen und Lastschriften bedienen. Was darüber liegt, wird vier Wochen zurückgehalten und dann an den Gläubiger ausgezahlt, es sei denn, Sie weisen bis dahin einen höheren Freibetrag nach.

Für wen es sinnvoll ist

Für jeden, dem eine Pfändung droht oder bereits zugestellt wurde. Ein P-Konto hat keine Nachteile im Zahlungsverkehr, nur Dispo gibt es darauf nicht. Die Bank darf das P-Konto-Merkmal an die SCHUFA melden, allein um Mehrfach-P-Konten zu verhindern; der Eintrag ist kein Negativmerkmal und wird nach Rückumwandlung gelöscht.

Was es nicht kann

Das P-Konto schützt Guthaben auf dem Konto. Es stoppt keine Lohnpfändung beim Arbeitgeber, keine Sachpfändung und keine Forderung. Es verschafft Zeit und sichert das Existenzminimum, mehr nicht. Der Weg aus den Schulden ist ein anderer: Schulden ordnen.

Beträge nach der hinterlegten Tabelle 2026/2027 (Grundfreibetrag 1.587,40 Euro, Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person 597,42 Euro, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro, volle Pfändbarkeit ab 4.866,30 Euro Netto). Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.

Häufige Fragen

Kostet das P-Konto mehr?

Nein. Die Bank darf dafür nicht mehr verlangen als für das normale Konto (BGH XI ZR 145/12).

Kann ich ein P-Konto ohne Pfändung führen?

Ja. Viele richten es vorsorglich ein, wenn Mahnbescheide kommen.

Kann ich es wieder zurückwandeln?

Ja, jederzeit auf Verlangen.

Quellen
  1. § 850k ZPO (gesetze-im-internet.de)
  2. § 899 ZPO (gesetze-im-internet.de)
  3. § 901 ZPO (gesetze-im-internet.de)
  4. § 902 ZPO (gesetze-im-internet.de)
  5. § 903 ZPO (gesetze-im-internet.de)
  6. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I) – Bekanntmachung vom 26. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig 1.7.2026 bis 30.6.2027
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Redaktion Restschuldenfrei24Recherche und Text. Quellen: Gesetzestexte, amtliche Bekanntmachungen, Justizportale.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.

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