Voraussetzungen für die Privatinsolvenz
Das Wichtigste in Kürze
- Natürliche Person ohne laufende selbstständige Tätigkeit, oder ehemals selbstständig mit unter 20 Gläubigern und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.
- Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO).
- Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch, nicht älter als sechs Monate.
- Keine Sperrfrist aus einer früheren Restschuldbefreiung oder Versagung (§ 287a InsO).
Inhalt
Verbraucher im Sinne des Gesetzes
Verbraucher ist, wer keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Ehemals Selbstständige zählen dazu, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar heißt: weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt des Antrags (§ 304 Abs. 2 InsO). Wer darüber liegt, geht in die Regelinsolvenz, die ebenfalls zur Restschuldbefreiung führen kann.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähig ist, wer fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann (§ 17 InsO). Das ist in der Regel anzunehmen, wenn Zahlungen eingestellt wurden. Auch drohende Zahlungsunfähigkeit reicht beim Eigenantrag (§ 18 InsO): Sie können absehen, dass Sie fällig werdende Forderungen nicht bedienen können.
Gescheiterter Einigungsversuch
Der Versuch muss auf Grundlage eines Plans in den letzten sechs Monaten vor dem Antrag stattgefunden haben und von einer geeigneten Stelle oder Person bescheinigt sein (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Geeignete Stellen sind von den Ländern anerkannte Schuldnerberatungsstellen; geeignete Personen sind insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare.
Sperrfristen
Keine Restschuldbefreiung bekommt, wem in den letzten elf Jahren bereits eine erteilt wurde, oder wem sie in den letzten fünf Jahren nach § 297 InsO (Insolvenzstraftat) oder in den letzten drei Jahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 oder § 296 InsO versagt wurde (§ 287a Abs. 2 InsO). Falsche Angaben im Antrag können zur Versagung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
Häufige Fragen
Gibt es eine Mindestschuldenhöhe?
Nein. Entscheidend ist die Zahlungsunfähigkeit, nicht die Summe.
Ich bin noch selbstständig. Geht Privatinsolvenz?
Nein, solange Sie die Tätigkeit ausüben. Dann ist die Regelinsolvenz der Weg, ebenfalls mit Restschuldbefreiung.
Ich habe Schulden beim Finanzamt. Darf ich trotzdem?
Ja. Steuerschulden sind normale Insolvenzforderungen, es sei denn, sie stammen aus einer rechtskräftig verurteilten Steuerstraftat (§ 302 Nr. 1 InsO).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.
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