Privatinsolvenz

Voraussetzungen für die Privatinsolvenz

Kurz gesagtSie können die Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie Verbraucher im Sinne des § 304 InsO sind, zahlungsunfähig sind oder es bald werden, und der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist und bescheinigt wurde. Eine Mindesthöhe der Schulden gibt es nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Natürliche Person ohne laufende selbstständige Tätigkeit, oder ehemals selbstständig mit unter 20 Gläubigern und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.
  • Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO).
  • Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch, nicht älter als sechs Monate.
  • Keine Sperrfrist aus einer früheren Restschuldbefreiung oder Versagung (§ 287a InsO).
Inhalt
  1. Verbraucher im Sinne des Gesetzes
  2. Zahlungsunfähigkeit
  3. Gescheiterter Einigungsversuch
  4. Sperrfristen
  5. Häufige Fragen

Verbraucher im Sinne des Gesetzes

Verbraucher ist, wer keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Ehemals Selbstständige zählen dazu, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar heißt: weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt des Antrags (§ 304 Abs. 2 InsO). Wer darüber liegt, geht in die Regelinsolvenz, die ebenfalls zur Restschuldbefreiung führen kann.

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähig ist, wer fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann (§ 17 InsO). Das ist in der Regel anzunehmen, wenn Zahlungen eingestellt wurden. Auch drohende Zahlungsunfähigkeit reicht beim Eigenantrag (§ 18 InsO): Sie können absehen, dass Sie fällig werdende Forderungen nicht bedienen können.

Gescheiterter Einigungsversuch

Der Versuch muss auf Grundlage eines Plans in den letzten sechs Monaten vor dem Antrag stattgefunden haben und von einer geeigneten Stelle oder Person bescheinigt sein (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Geeignete Stellen sind von den Ländern anerkannte Schuldnerberatungsstellen; geeignete Personen sind insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare.

Sperrfristen

Keine Restschuldbefreiung bekommt, wem in den letzten elf Jahren bereits eine erteilt wurde, oder wem sie in den letzten fünf Jahren nach § 297 InsO (Insolvenzstraftat) oder in den letzten drei Jahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 oder § 296 InsO versagt wurde (§ 287a Abs. 2 InsO). Falsche Angaben im Antrag können zur Versagung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).

Häufige Fragen

Gibt es eine Mindestschuldenhöhe?

Nein. Entscheidend ist die Zahlungsunfähigkeit, nicht die Summe.

Ich bin noch selbstständig. Geht Privatinsolvenz?

Nein, solange Sie die Tätigkeit ausüben. Dann ist die Regelinsolvenz der Weg, ebenfalls mit Restschuldbefreiung.

Ich habe Schulden beim Finanzamt. Darf ich trotzdem?

Ja. Steuerschulden sind normale Insolvenzforderungen, es sei denn, sie stammen aus einer rechtskräftig verurteilten Steuerstraftat (§ 302 Nr. 1 InsO).

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Redaktion Restschuldenfrei24Recherche und Text. Quellen: Gesetzestexte, amtliche Bekanntmachungen, Justizportale.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.

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