Gehaltspfändung: Zulagen, Weihnachtsgeld, Überstunden
Das Wichtigste in Kürze
- Überstunden: die Hälfte der Vergütung bleibt unpfändbar (§ 850a Nr. 1 ZPO).
- Urlaubsgeld und Aufwandsentschädigungen: ganz unpfändbar, soweit üblich (Nr. 2, 3).
- Weihnachtsgeld: bis zur Hälfte des Monatseinkommens, höchstens bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag (Nr. 4).
- Sachbezüge wie Dienstwagen werden dem Netto hinzugerechnet (§ 850e Nr. 3 ZPO).
Inhalt
Die unpfändbaren Bezüge
| Bezug | Unpfändbar | Norm |
|---|---|---|
| Überstundenvergütung | zur Hälfte | § 850a Nr. 1 |
| Urlaubsgeld, Treugelder, Jubiläumszuwendungen | ganz, im üblichen Rahmen | § 850a Nr. 2 |
| Aufwandsentschädigung, Auslösung, Gefahrenzulage, Schmutzzulage | ganz, im üblichen Rahmen | § 850a Nr. 3 |
| Weihnachtsgeld | bis zur Hälfte des Monatseinkommens, gedeckelt | § 850a Nr. 4 |
| Heirats- und Geburtsbeihilfen | ganz | § 850a Nr. 5 |
| Erziehungsgelder, Studienbeihilfen | ganz | § 850a Nr. 6 |
| Sterbegelder | ganz | § 850a Nr. 7 |
Mehrere Jobs und Sachbezüge
Haben Sie mehrere Arbeitseinkommen, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag des Gläubigers zusammenrechnen (§ 850e Nr. 2 ZPO); der Freibetrag gilt dann einmal. Ein Dienstwagen zur privaten Nutzung oder freie Kost werden dem Geldlohn als Sachbezug hinzugerechnet; der Freibetrag ist vorrangig aus dem Geld zu decken.
Minijob, Krankengeld, Elterngeld
Der Minijob ist Arbeitseinkommen und wird mitgerechnet. Krankengeld und Arbeitslosengeld I sind wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I). Elterngeld ist bis zur Höhe des Sockelbetrags unpfändbar (§ 10 BEEG). Bürgergeld ist unpfändbar.
Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber die Abfindung pfänden lassen?
Eine Abfindung ist Arbeitseinkommen und pfändbar; das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen Teil freigeben (§ 850i ZPO).
Was ist mit Trinkgeld?
Trinkgeld vom Gast ist kein Arbeitseinkommen des Arbeitgebers und wird in der Praxis nicht erfasst.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.
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