Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung: Ab wann die drei Jahre laufen

Kurz gesagtDie Abtretungsfrist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet drei Jahre später (§ 287 Abs. 2 InsO). Nach Ablauf hört das Gericht Gläubiger und Treuhänder an und entscheidet durch Beschluss (§ 300 InsO). Wirksam wird die Befreiung mit Rechtskraft des Beschlusses.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beginn: Tag der Eröffnung, nicht der Antragstellung.
  • Ende: drei Jahre später, bei zweiter Befreiung fünf Jahre.
  • Entscheidung nach Anhörung, Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
  • Rechtsmittel: sofortige Beschwerde für Gläubiger und Schuldner (§ 300 Abs. 4 InsO).
Inhalt
  1. Beginn und Ende
  2. Die Entscheidung
  3. Danach
  4. Häufige Fragen

Beginn und Ende

Das Datum der Eröffnung steht im Eröffnungsbeschluss. Drei Jahre danach endet die Frist; der Tag selbst zählt mit. Ist das Insolvenzverfahren bis dahin noch nicht aufgehoben, läuft die Frist trotzdem; die Entscheidung über die Befreiung ergeht nach Ablauf.

Die Entscheidung

Das Gericht hört Insolvenzgläubiger, Treuhänder und Sie an. Gläubiger können bis zum Ende der Anhörung Versagung beantragen (§ 300 Abs. 1 InsO). Liegt kein Versagungsgrund vor, erteilt das Gericht die Befreiung durch Beschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird.

Danach

Mit Rechtskraft dürfen Gläubiger nicht mehr vollstrecken. Laufende Abtretungen an den Treuhänder enden; was aus der Frist noch verteilt wird, regelt der Treuhänder. Für die SCHUFA-Löschung gilt die Sechs-Monats-Frist ab Bekanntmachung.

Häufige Fragen

Was, wenn das Verfahren länger dauert als drei Jahre?

Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung kann auch ergehen, wenn das Insolvenzverfahren noch läuft (§ 300 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Muss ich am Ende etwas tun?

Das Gericht fordert Sie zur Stellungnahme auf. Antworten Sie fristgerecht und halten Sie Adresse und Arbeitgeber aktuell.

R
Redaktion Restschuldenfrei24Recherche und Text. Quellen: Gesetzestexte, amtliche Bekanntmachungen, Justizportale.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.

Sie möchten bei Ihrer Situation Unterstützung?

Wenn Sie Ihre Situation nicht allein sortieren möchten, können Sie eine unverbindliche Anfrage stellen. Kostenlose Wege (Beratungsstellen, Beratungshilfe, Jobcenter) nennen wir vorher.

Hilfe anfragen