Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung und SCHUFA: Löschung des Eintrags

Kurz gesagtDer Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung wird nach der Praxis der SCHUFA sechs Monate nach der Bekanntmachung gelöscht; das entspricht der Speicherfrist des öffentlichen Registers und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von 2023. Einträge zu einzelnen Forderungen können Sie danach löschen lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sechs Monate ab Bekanntmachung
  • EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22: keine längere Speicherung als im öffentlichen Register.
  • Forderungseinträge: Löschung verlangen, Beschluss beilegen.
  • Selbstauskunft kostenlos nach Art. 15 DSGVO.
Inhalt
  1. Der Eintrag zur Restschuldbefreiung
  2. Einträge einzelner Gläubiger
  3. Der Score danach
  4. Häufige Fragen

Der Eintrag zur Restschuldbefreiung

Die Erteilung wird im Portal der Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht und dort nach sechs Monaten gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsBekV). Private Auskunfteien dürfen die Information nicht länger speichern, so der EuGH. Die SCHUFA löscht daher nach sechs Monaten.

Einträge einzelner Gläubiger

Forderungen, die unter die Restschuldbefreiung fallen, sind nicht mehr durchsetzbar. Verlangen Sie bei der SCHUFA und bei den Gläubigern die Löschung, mit Kopie des Beschlusses. Gibt es Streit, hilft die Datenschutzaufsicht des Bundeslandes oder ein Anwalt.

Der Score danach

Nach der Löschung bauen Sie Ihre Bewertung neu auf: pünktliche Zahlung laufender Verträge, wenige Kreditanfragen, ein stabiles Konto. Das dauert Monate, nicht Jahre. Lassen Sie sich nicht auf „SCHUFA-Reparatur“-Angebote gegen Gebühr ein; Löschung erledigter Einträge können Sie selbst verlangen.

Häufige Fragen

Kann ich die Löschung schon während der Frist verlangen?

Für die Eröffnungsmeldung nein, sie ist bis zum Ende zutreffend. Erledigte Einzelforderungen ja, wenn sie bezahlt wurden.

Was ist mit anderen Auskunfteien?

Für Creditreform, Crif und andere gilt dieselbe Rechtsprechung. Fordern Sie dort ebenfalls Auskunft und Löschung.

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Redaktion Restschuldenfrei24Recherche und Text. Quellen: Gesetzestexte, amtliche Bekanntmachungen, Justizportale.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.

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