Restschuldbefreiung und SCHUFA: Löschung des Eintrags
Das Wichtigste in Kürze
- Sechs Monate ab Bekanntmachung
- EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22: keine längere Speicherung als im öffentlichen Register.
- Forderungseinträge: Löschung verlangen, Beschluss beilegen.
- Selbstauskunft kostenlos nach Art. 15 DSGVO.
Der Eintrag zur Restschuldbefreiung
Die Erteilung wird im Portal der Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht und dort nach sechs Monaten gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsBekV). Private Auskunfteien dürfen die Information nicht länger speichern, so der EuGH. Die SCHUFA löscht daher nach sechs Monaten.
Einträge einzelner Gläubiger
Forderungen, die unter die Restschuldbefreiung fallen, sind nicht mehr durchsetzbar. Verlangen Sie bei der SCHUFA und bei den Gläubigern die Löschung, mit Kopie des Beschlusses. Gibt es Streit, hilft die Datenschutzaufsicht des Bundeslandes oder ein Anwalt.
Der Score danach
Nach der Löschung bauen Sie Ihre Bewertung neu auf: pünktliche Zahlung laufender Verträge, wenige Kreditanfragen, ein stabiles Konto. Das dauert Monate, nicht Jahre. Lassen Sie sich nicht auf „SCHUFA-Reparatur“-Angebote gegen Gebühr ein; Löschung erledigter Einträge können Sie selbst verlangen.
Häufige Fragen
Kann ich die Löschung schon während der Frist verlangen?
Für die Eröffnungsmeldung nein, sie ist bis zum Ende zutreffend. Erledigte Einzelforderungen ja, wenn sie bezahlt wurden.
Was ist mit anderen Auskunfteien?
Für Creditreform, Crif und andere gilt dieselbe Rechtsprechung. Fordern Sie dort ebenfalls Auskunft und Löschung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.
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