Restschuldbefreiung

Welche Schulden werden nicht erlassen?

Kurz gesagtVon der Restschuldbefreiung ausgenommen sind nach § 302 InsO: Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den Sie vorsätzlich nicht gezahlt haben, Steuerschulden aus rechtskräftig verurteilten Steuerstraftaten, Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder sowie zinslose Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gläubiger muss die Forderung ausdrücklich mit dem Grund (zum Beispiel vorsätzliche unerlaubte Handlung) zur Tabelle anmelden (§ 174 Abs. 2 InsO).
  • Sie können der Einordnung widersprechen; dann muss der Gläubiger klagen.
  • Normale Kredite, Inkassoforderungen, Mietschulden, Steuern ohne Straftat und Krankenkassenbeiträge werden erlassen.
  • Geldstrafen bleiben, auch wenn sie über Inkasso eingezogen werden.
Inhalt
  1. Vorsätzlich unerlaubte Handlung
  2. Unterhaltsrückstände
  3. Geldstrafen und Bußgelder
  4. Häufige Fragen

Vorsätzlich unerlaubte Handlung

Gemeint sind etwa Schadensersatz nach Betrug, Körperverletzung oder vorsätzlicher Sachbeschädigung, auch vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeber. Der Gläubiger muss den Vorsatz bei der Anmeldung geltend machen. Fahrlässige Schäden fallen nicht darunter.

Unterhaltsrückstände

Nur rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den Sie vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt haben, bleibt bestehen. Konnten Sie nicht zahlen, weil Sie nicht leistungsfähig waren, fehlt der Vorsatz. Laufender Unterhalt ist ohnehin aus dem unpfändbaren Einkommen zu zahlen; Unterhaltsgläubiger haben zudem einen erweiterten Pfändungszugriff (§ 850d ZPO).

Geldstrafen und Bußgelder

Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, sind ausgenommen (§ 302 Nr. 2 InsO). Dazu gehören auch Bußgelder aus dem Straßenverkehr und Gebühren der Vollstreckungsbehörde für diese Forderungen.

Beispiel

Herr M. hat 28.000 Euro Schulden: Dispo, Kredit, Inkasso für Handyvertrag, 900 Euro Bußgeld und 3.000 Euro Unterhaltsrückstand aus einer Zeit, in der er gut verdiente und nicht zahlte. Nach der Restschuldbefreiung bleiben das Bußgeld und, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vorsatz anmeldet und nachweist, der Unterhaltsrückstand. Alles andere ist nicht mehr durchsetzbar. Die Namen sind erfunden.

Häufige Fragen

Was, wenn der Gläubiger den Grund nicht angemeldet hat?

Dann ist die Forderung von der Befreiung erfasst, auch wenn der Grund vorlag. Die Anmeldung mit Grund ist Voraussetzung (§ 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2 InsO).

Gilt das auch für Schulden beim Jobcenter?

Erstattungsforderungen wegen zu Unrecht bezogener Leistungen sind erfasst, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem Betrug, den das Jobcenter anmeldet.

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Redaktion Restschuldenfrei24Recherche und Text. Quellen: Gesetzestexte, amtliche Bekanntmachungen, Justizportale.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.

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