Konto gepfändet: Was Sie jetzt tun können
Das Wichtigste in Kürze
- P-Konto beantragen, schriftlich oder in der Filiale, Umwandlung binnen vier Geschäftstagen.
- Vier-Wochen-Moratorium: Die Bank darf gepfändetes Guthaben erst nach vier Wochen überweisen (§ 835 Abs. 3 ZPO).
- Bescheinigung für höhere Freibeträge: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger, Beratungsstelle oder Anwalt (§ 903 ZPO).
- Nur ein P-Konto pro Person, Gemeinschaftskonten müssen aufgeteilt werden (§ 850l ZPO).
Inhalt
Was gerade passiert
Ein Gläubiger hat beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Ihr Guthaben erwirkt, oder eine Behörde hat eine Pfändungsverfügung erlassen. Die Bank muss Guthaben einfrieren. Ohne P-Konto können Sie nichts abheben, Lastschriften platzen. Mit P-Konto bleibt der Freibetrag verfügbar.
Schritt für Schritt
- Heute: Umwandlung verlangen. Formlos reicht; die meisten Banken haben ein Formular. Die Bank darf nicht ablehnen und keine Gebühr verlangen.
- Diese Woche: Bescheinigung besorgen, wenn Sie Unterhalt leisten, Kindergeld oder Sozialleistungen erhalten. Dann steigt der Freibetrag.
- Zahlungen sichern. Miete und Strom innerhalb des Freibetrags per Überweisung, Lastschriften neu einrichten.
- Forderung prüfen. Ist der Titel berechtigt? Verjährt? Bezahlt? Bei Zweifeln Beratungsstelle oder Anwalt.
- Weg klären. Ratenzahlung mit dem Gläubiger oder Insolvenz, wenn mehr Gläubiger drohen.
Der Freibetrag auf dem P-Konto
Der Grundfreibetrag entspricht dem Grundfreibetrag der Lohnpfändung (§ 899 Abs. 1 ZPO). Erhöhungen für Unterhaltsberechtigte, Kindergeld, bestimmte Sozialleistungen und Nachzahlungen sind möglich (§§ 902, 904 ZPO), aber nur mit Bescheinigung. Nicht verbrauchtes Guthaben können Sie in die drei folgenden Monate übertragen (§ 899 Abs. 2 ZPO).
Beträge nach der hinterlegten Tabelle 2026/2027 (Grundfreibetrag 1.587,40 Euro, Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person 597,42 Euro, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro, volle Pfändbarkeit ab 4.866,30 Euro Netto). Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.
Was die Bank nicht darf
- Umwandlung verweigern oder verzögern.
- Für das P-Konto mehr verlangen als für ein normales Girokonto (BGH, Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 145/12).
- Eigene Forderungen (Dispo) gegen den Freibetrag aufrechnen (§ 901 ZPO).
- Das Konto wegen der Pfändung kündigen, solange Sie vertragstreu sind; ein Basiskonto steht Ihnen ohnehin zu.
Häufige Fragen
Ich habe schon eine Pfändung und noch kein P-Konto. Zu spät?
Nein. Umwandeln geht jederzeit. Guthaben, das noch nicht an den Gläubiger ausgezahlt wurde, ist nach der Umwandlung im Rahmen des Freibetrags geschützt.
Darf ich ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen?
Ja, ein Basiskonto steht Ihnen zu. Als P-Konto darf aber nur eines geführt werden.
Was ist mit Geld, das schon vor der Pfändung auf dem Konto war?
Es ist gepfändet, soweit es den Freibetrag übersteigt. Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen können mit Bescheinigung nachträglich freigegeben werden (§ 904 ZPO).
- § 850k ZPO (gesetze-im-internet.de)
- § 850l ZPO (gesetze-im-internet.de)
- § 835 ZPO (gesetze-im-internet.de)
- § 899 ZPO (gesetze-im-internet.de)
- § 901 ZPO (gesetze-im-internet.de)
- § 902 ZPO (gesetze-im-internet.de)
- § 903 ZPO (gesetze-im-internet.de)
- § 904 ZPO (gesetze-im-internet.de)
- BGH, Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 145/12
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.
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