Privatinsolvenz

Privatinsolvenz und Ehepartner: Wer haftet für was

Kurz gesagtDie Ehe allein macht niemanden zum Schuldner des anderen. Der Partner haftet nur für Verträge, die er selbst unterschrieben hat, für Bürgschaften und für Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs (§ 1357 BGB). Die Insolvenz des einen ist nicht die Insolvenz des anderen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine automatische Mithaftung in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB: getrennte Vermögen).
  • Haftung bei gemeinsam unterschriebenen Verträgen, Bürgschaften, Gesamtschuld.
  • Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs verpflichten beide (§ 1357 BGB).
  • Das Einkommen des Partners erhöht nicht Ihren pfändbaren Betrag; Unterhaltspflichten gegenüber dem Partner können den Freibetrag erhöhen.
Inhalt
  1. Grundsatz: getrennte Schulden
  2. Wo der Partner doch haftet
  3. Gemeinsames Konto und gemeinsames Eigentum
  4. Unterhalt und Freibetrag
  5. Häufige Fragen

Grundsatz: getrennte Schulden

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen getrennt. Jeder haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. Ein Insolvenzverfahren betrifft nur das Vermögen des Schuldners.

Wo der Partner doch haftet

  • Gemeinsame Kreditverträge, Mietverträge, Leasingverträge: beide sind Gesamtschuldner, der Gläubiger kann vom Partner alles verlangen (§ 421 BGB).
  • Bürgschaften und Schuldbeitritt.
  • Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (§ 1357 BGB), etwa der Stromvertrag oder die Anschaffung von Haushaltsgeräten.

Gemeinsames Konto und gemeinsames Eigentum

Ein Gemeinschaftskonto kann in voller Höhe gepfändet werden; der Partner muss seinen Anteil geltend machen. Besser: getrennte Konten, und für den Schuldner ein P-Konto. Bei Hausrat gilt die Vermutung, dass er beiden gehört; der Gerichtsvollzieher darf nur pfänden, was dem Schuldner gehört, und Hausrat ist ohnehin weitgehend unpfändbar (§ 811 ZPO).

Unterhalt und Freibetrag

Sind Sie Ihrem Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet, weil er kein oder nur geringes eigenes Einkommen hat, erhöht das Ihren Pfändungsfreibetrag (§ 850c Abs. 2 ZPO). Verdient der Partner selbst ausreichend, kann das Vollstreckungsgericht ihn bei der Berechnung unberücksichtigt lassen (§ 850c Abs. 6 ZPO).

Häufige Fragen

Müssen wir uns trennen, damit mein Partner geschützt ist?

Nein. Die Haftung hängt von Unterschriften ab, nicht vom Zusammenleben.

Kann der Treuhänder auf das Haus zugreifen, das meinem Partner gehört?

Nein. Nur Ihr Vermögen fällt in die Masse. Bei Miteigentum kann Ihr Anteil verwertet werden.

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Redaktion Restschuldenfrei24Recherche und Text. Quellen: Gesetzestexte, amtliche Bekanntmachungen, Justizportale.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.

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