Privatinsolvenz

Privatinsolvenz für Selbstständige und Ex-Selbstständige

Kurz gesagtWer noch selbstständig ist, kann keine Verbraucherinsolvenz beantragen, sondern geht in die Regelinsolvenz; auch dort gibt es die Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Ehemals Selbstständige dürfen die Verbraucherinsolvenz nutzen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Laufende Selbstständigkeit: Regelinsolvenz (§ 304 Abs. 1 InsO).
  • Ehemals selbstständig: Verbraucherinsolvenz nur bei unter 20 Gläubigern und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.
  • Restschuldbefreiung gibt es in beiden Verfahren nach drei Jahren.
  • Selbstständige Tätigkeit kann während des Verfahrens freigegeben werden (§ 35 Abs. 2 InsO).
Inhalt
  1. Die Abgrenzung
  2. Regelinsolvenz: Was anders ist
  3. Weiter selbstständig arbeiten
  4. Häufige Fragen

Die Abgrenzung

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags. Üben Sie dann eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus, gilt das Regelverfahren. Haben Sie sie beendet, zählt die Zahl der Gläubiger und ob Lohn- oder Sozialversicherungsforderungen von Arbeitnehmern bestehen (§ 304 Abs. 2 InsO). Forderungen der Sozialversicherungsträger für ehemalige Mitarbeiter gelten als Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.

Regelinsolvenz: Was anders ist

Kein außergerichtlicher Einigungsversuch, kein Pflichtformular, stattdessen ein Antrag mit Gläubiger- und Vermögensverzeichnis. Ein Insolvenzverwalter statt Treuhänder. Der Weg zur Restschuldbefreiung ist derselbe: Antrag, Abtretungserklärung, drei Jahre, Obliegenheiten.

Weiter selbstständig arbeiten

Der Verwalter kann die selbstständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO). Dann führen Sie das Geschäft auf eigene Rechnung weiter und müssen an die Masse so viel abführen, wie Sie in einem angemessenen Arbeitsverhältnis pfändbar verdienen würden (§ 295a InsO).

Häufige Fragen

Ich hatte eine GmbH. Betrifft mich das privat?

Nur, wenn Sie persönlich haften, etwa aus Bürgschaften, Gesellschafterdarlehen oder Haftungsbescheiden des Finanzamts. Diese Schulden fallen in Ihre persönliche Insolvenz.

Zählen Steuerschulden aus der Selbstständigkeit?

Ja, sie sind normale Insolvenzforderungen, soweit keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegt (§ 302 Nr. 1 InsO).

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Redaktion Restschuldenfrei24Recherche und Text. Quellen: Gesetzestexte, amtliche Bekanntmachungen, Justizportale.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.

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