Inkasso und SCHUFA: Wann ein Eintrag erlaubt ist
Das Wichtigste in Kürze
- Bestrittene Forderungen dürfen nicht gemeldet werden.
- Zwei Mahnungen, vier Wochen Abstand, Hinweis auf die Meldung: alle drei müssen vorliegen.
- Löschung erledigter Einträge nach Zahlung: in der Regel nach drei Jahren, bei kleineren Beträgen und schneller Zahlung früher.
- Selbstauskunft kostenlos nach Art. 15 DSGVO, Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht möglich.
Inhalt
Die Voraussetzungen im Einzelnen
§ 31 Abs. 2 BDSG nennt vier Wege: rechtskräftiges Urteil oder Vollstreckungsbescheid; Feststellung nach § 178 InsO; ausdrückliches Anerkenntnis; oder das Mahnverfahren des Gläubigers mit zwei Mahnungen, vier Wochen Abstand, vorherigem Hinweis und ohne Bestreiten. Die Forderung muss fällig und offen sein.
Eintrag prüfen und löschen lassen
- Datenkopie anfordern bei der SCHUFA (Art. 15 DSGVO), kostenlos.
- Voraussetzungen abgleichen: Haben Sie zwei Mahnungen mit Hinweis erhalten? Hatten Sie bestritten?
- Löschung verlangen beim meldenden Unternehmen und bei der SCHUFA, mit Begründung und Frist.
- Beschwerde bei der Landesdatenschutzbehörde, wenn nichts passiert; alternativ Anwalt mit Beratungshilfe.
Nach der Zahlung
Der Eintrag wird als erledigt markiert und nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht. Die SCHUFA hat ihre Fristen in den letzten Jahren verkürzt; der genaue Stand steht in ihren Verhaltensregeln.
Häufige Fragen
Darf das Inkasso mit der SCHUFA drohen?
Der Hinweis auf eine mögliche Meldung ist gesetzlich vorgesehen. Unzulässig ist die Drohung, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, etwa bei bestrittener Forderung.
Was bringt mir der Score-Verlust konkret?
Kreditablehnungen, schlechtere Konditionen, Probleme bei Wohnungssuche und Handyverträgen. Darum lohnt sich die Prüfung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetze und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der Stand der genannten Quellen. Stand dieser Seite: 04.10.2026.
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